§ 19 Abs. 2 StVZO – Erlöschen der Betriebserlaubnis
> Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn:
1. Änderungen vorgenommen werden, durch die
die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,
sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert, oder
die Vorschriften über das Fahrzeug nicht mehr eingehalten werden,
2. für diese Änderungen keine neue Begutachtung oder Genehmigung erfolgt ist.
Wenn jemand durch Eingriff in die Elektronik (z. B. Stromversorgung im Stand erzwingen) eine vom Hersteller nicht vorgesehene Funktion erzwingt, kann das:
gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Energieverhalten bei Elektrofahrzeugen),
die Betriebssicherheit beeinflussen (z. B. Entladung der HV-Batterie),
und somit § 19 Abs. 2 auslösen, was die Betriebserlaubnis erlöschen lässt.
Also konkret ist das natürlich nicht, jedoch könnte es greifen.